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„Eifersuchtswahn“ – BGH kassiert Freispruch des Landgerichts Saarlouis – ein richtiges Urteil, wenn auch aus den falschen Gründen

Artikel ursprünglich:

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des versuchten Totschlags freigesprochen. Hiergegen wendet sich der Nebenkläger mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in Einklang mit der Auffassung des Generalbundesanwalts Erfolg.“

Psychotiker, Geistigbehinderte und Drogenabhängige – das sind die Spitzen jener Eisberge, an welchen Richter erkennen, dass ihre Fähigkeiten, sich an die Normen der Gesellschaft anzupassen, sehr viel schlechter entwickelt sind, als es in der Durchschnittsbevölkerung der Fall ist, welcher es daher gelingt, sich den Normen der Gesellschaft anzupassen.

Was sie dabei übersehen, ist, dass kein einziger Mensch in der Weise steuerungsfähig ist, als dass er in der Lage wäre, unter mehreren möglichen Zukünften, diejenige wählen zu können, die ihn nicht in Kollision mit dem Gesetz bringt, die ihn also nicht kriminell werden lässt. Genau diese Wahlmöglichkeit wird aber vom Gesetzgeber angenommen und unterstellt, so in §20 StGB: Schuldunfähig ist, wer (infolge seelischer Störung etc.) unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen Schuldunfähigkeit vom versuchten Totschlag freigesprochen, da nicht auszuschließen sei, dass die Steuerungsfähigkeit des Täters während der Tatbegehung völlig aufgehoben gewesen sei.

Das Landgericht geht also davon aus, dass Menschen grundsätzlich dazu in der Lage seien, das Unrecht einer Tat einzusehen und / oder nach dieser Einsicht zu handeln, sich also gesetzeskonform zu verhalten und sich unter mehreren Zukünften die gewünschte aussuchen zu können.

Kommt es doch zu einer Tatbegehung, dann trifft den Täter keine Schuld, sofern er unter einem Wahn oder einer Psychose gehandelt hat, denn dann fehlte ihm ja die Steuerungsfähigkeit, die jeder „normale“, sich normgerecht verhaltende Mensch, besitzen soll.

Dass kein Mensch über eine solche Steuerungsfähigkeit, die einem die Wahl unter mehreren Zukünften lässt, verfügt, davon wissen die Richter offensichtlich nichts. Ein solches Wissen würde ja auch die gesamte Strafrechtsdogmatik zum Einsturz bringen.

Der BGH argumentiert, das Vorliegen von Eifersuchtswahn sei nicht wirklich geprüft worden. Als Grundlage für diese Annahme hätte man ja nur die Aussage eines Polizisten, deren Einzelheiten aber nicht vorlägen. Es könnte ja sein, dass der Täter sich eben nicht alles nur eingebildet habe, dass es also Gründe für die Eifersucht des Verurteilten gegeben haben könnte. Und dann könnte man nicht von einem Eifersuchtswahn sprechen. Der Prüfung dieser Frage hätte das Landgericht tatsächlich nachgehen müssen und ihr Unterlassen rügt der BGH.

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