Illusion Willensfreiheit

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„Schuldparadoxon“ ? – hier irrt Gerhard Roth

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„Solchen Tätern wird von Gerichten meist eine „besondere Schwere der Schuld“ bescheinigt. Aus der Perspektive der Hirnforschung ergibt sich hingegen ein „Schuldparadoxon“: Je verabscheuungswürdiger im Sinne des traditionellen Strafrechts, desto klarer die neurologisch-psychische Bedingtheit des Täters und der Tat.“ Gerhard Roth: Ohne Schuld keine Sühne

Mit der Annahme eines „Schuldparadoxons“ beweist Roth, dass er das von ihm selbst vertretene Konzept – ‚Willensfreiheit gibt es nicht ‚– mitunter aus dem Blick verliert bzw. unbewusst weiterhin von der Intuition eines freien Willens geprägt ist.
Denn es spielt überhaupt keine Rolle, ob „besonders abscheuliche Delikte“ mehr oder ob sie weniger mit angeborenen bzw. früh erworbenen neuralen Schädigungen zusammenhängen.
Mit dem Wegfall der Willensfreiheit kann es weder „mildernde“ noch „schulderschwerende“ Umstände geben, denn wo NICHTS – i.e. Schuld – existiert, kann auch nichts mehr gemindert oder erschwert werden.

Wenn zu einem bestimmten Zeitpunkt t0 niemand in der Lage ist, eine kausal von dieser Situation unabhängige Entscheidung t>t0 zu fällen, (vgl. B. Kanitscheider), dann ist das Konzept der mildernden Umstände obsolet geworden; denn ob das Handeln zu einem überwiegenden Teil auf Umwelteinflüssen oder überwiegend auf genetischen Ursachen beruht, ist unerheblich in Bezug auf die Determiniertheit des Handelns: Der gemeine Ladendieb ist genauso unschuldig wie der brutale Mörder, denn sowohl ersterer als auch letzterer konnten zum Zeitpunkt der Tatausführung nicht anders handeln, als sie gehandelt haben.
Die Determiniertheit der verschiedenen Deliktbegehungen als Ergebnis neuronaler Aktivität, welche auf kausal wirksamen physikalisch-chemischen Gesetzen beruht, folgt somit demselben physikalischen Prinzip und richtet sich in keiner Weise nach der Schwere der kriminellen Tat.

Blogbeitrag unter Willensfreiheit, Schuld und Strafe, Spektrum.de

Gerhard Roth: Strafrecht und der Begriff der Willensfreiheit

„Der dem Strafrecht zugrunde liegende (…) Begriff der Willensfreiheit schreibt dem Menschen die Fähigkeit zu, sich in seinen Entscheidungen über die Grenzen des naturgesetzlichen Geschehens hinweg zu setzen.
Eine solche Zuschreibung widerspricht jedoch gegenwärtigen psychologischen und neurobiologischen Erkenntnissen über die Steuerung menschlichen Verhaltens.
Dabei ist es irrelevant, ob Vorgänge in unserem Gehirn streng deterministisch ablaufen oder zumindest auf unterer Ebene indeterministisch bzw. chaotisch-deterministisch ablaufen.“

Roth, Verantwortung, Determinismus und Indeterminismus