Illusion Willensfreiheit

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Archiv für den Monat September 2017

Der Schuldbegriff kommt ohne Präzisierung aus

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– meint der Strafrechtler Klaus Günther

K. Günther, Professor für Rechtstheorie, Strafrecht und Strafprozeßrecht, hält es für überflüssig zu definieren, was Schuld sei. Eine solche positive Begriffsbestimmung sei deshalb nicht notwendig, da man in der Strafrechtspraxis auch ohne eine solche auskomme. Es genüge zu wissen, wann Schuld auszuschließen sei, nämlich immer dann, wenn keine Ausnahmetatbestände nach 20, 21 STGB vorliegen. Das erinnert an den Ausspruch des ehemaligen Richters  am Obersten Gerichtshof Potter Stewart,  der zur Schwierigkeit der Bestimmung, was Pornographie sei und was nicht gemeint hatte :          „I know it when I see it.“

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Ohne Schuld – Der U-Bahntreter von Berlin

Der 28-jährige Svetoslav S., der in einem Berliner U-Bahnschacht eine 26-jährige Studentin mit einem Fußtritt die Treppe hinunterstieß, muss für drei Jahre ins Gefängnis. Dem Bulgaren wurde aufgrund einer Intelligenzminderung, einer Gehirnschädigung infolge eines Autounfalls und wegen Drogengebrauchs verminderte Schuldfähigkeit durch einen Gutachter attestiert.  (FAZ, 06.07. 2017)   Gesetzt den Fall, sowohl in der Rechtswissenschaft, als auch an den Gerichten hätte sich das Wissen um das Fehlen eines freien Willens durchgesetzt – wie würde die rechtliche Behandlung dieses Falles aussehen?

Wenn es keine Schuld gibt, dann kann es auch keine Schuldminderungsgründe mehr geben. Wo nichts ist, kann nichts mehr gemindert werden. In der Bewertung des Falles spielte es also keine Rolle, ob Svetoslav S. nur intelligenzgemindert wäre, ob er zusätzlich noch Drogen genommen, und/oder er den Autounfall erlebt hätte.

Würde es einen Unterschied machen, wenn man bei Svetoslav S. überdurchschnittliche Intelligenz und in der Vergangenheit ein drogenfreies Leben nachgewiesen hätte ? – Nicht, wenn der Bezugrahmen zur Straffestsetzung die Feststellung einer individuellen Schuld wäre, denn auch ein hochintelligenter Svetoslav S, der die gleiche Tat begangen hätte,  hätte nicht anders handeln können, als er gehandelt hat. Ob die gleiche Tat durch ein massiv geschädigtes Hirn  oder durch ein Gehirn mit nur geringfügig feststellbaren Schäden verursacht wurde ist ohne Bedeutung; in beiden Fällen liefen die neuronalen Prozesse in  determinierter  (evtl auch  indeterminierter) Weise ab, auf deren Ergebnis der Täter in keinem Fall Einfluss nehmen konnte.

„Schuldparadoxon“ ? – hier irrt Gerhard Roth

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„Solchen Tätern wird von Gerichten meist eine „besondere Schwere der Schuld“ bescheinigt. Aus der Perspektive der Hirnforschung ergibt sich hingegen ein „Schuldparadoxon“: Je verabscheuungswürdiger im Sinne des traditionellen Strafrechts, desto klarer die neurologisch-psychische Bedingtheit des Täters und der Tat.“ Gerhard Roth: Ohne Schuld keine Sühne

Mit der Annahme eines „Schuldparadoxons“ beweist Roth, dass er das von ihm selbst vertretene Konzept – ‚Willensfreiheit gibt es nicht ‚– mitunter aus dem Blick verliert bzw. unbewusst weiterhin von der Intuition eines freien Willens geprägt ist.
Denn es spielt überhaupt keine Rolle, ob „besonders abscheuliche Delikte“ mehr oder ob sie weniger mit angeborenen bzw. früh erworbenen neuralen Schädigungen zusammenhängen.
Mit dem Wegfall der Willensfreiheit kann es weder „mildernde“ noch „schulderschwerende“ Umstände geben, denn wo NICHTS – i.e. Schuld – existiert, kann auch nichts mehr gemindert oder erschwert werden.

Wenn zu einem bestimmten Zeitpunkt t0 niemand in der Lage ist, eine kausal von dieser Situation unabhängige Entscheidung t>t0 zu fällen, (vgl. B. Kanitscheider), dann ist das Konzept der mildernden Umstände obsolet geworden; denn ob das Handeln zu einem überwiegenden Teil auf Umwelteinflüssen oder überwiegend auf genetischen Ursachen beruht, ist unerheblich in Bezug auf die Determiniertheit des Handelns: Der gemeine Ladendieb ist genauso unschuldig wie der brutale Mörder, denn sowohl ersterer als auch letzterer konnten zum Zeitpunkt der Tatausführung nicht anders handeln, als sie gehandelt haben.
Die Determiniertheit der verschiedenen Deliktbegehungen als Ergebnis neuronaler Aktivität, welche auf kausal wirksamen physikalisch-chemischen Gesetzen beruht, folgt somit demselben physikalischen Prinzip und richtet sich in keiner Weise nach der Schwere der kriminellen Tat.

Blogbeitrag unter Willensfreiheit, Schuld und Strafe, Spektrum.de