Illusion Willensfreiheit

Startseite » Beitrag verschlagwortet mit 'Recht'

Schlagwort-Archive: Recht

Der Schuldbegriff kommt ohne Präzisierung aus

DSCI1325 (2)

 

– meint der Strafrechtler Klaus Günther

K. Günther, Professor für Rechtstheorie, Strafrecht und Strafprozeßrecht, hält es für überflüssig zu definieren, was Schuld sei. Eine solche positive Begriffsbestimmung sei deshalb nicht notwendig, da man in der Strafrechtspraxis auch ohne eine solche auskomme. Es genüge zu wissen, wann Schuld auszuschließen sei, nämlich immer dann, wenn keine Ausnahmetatbestände nach 20, 21 STGB vorliegen. Das erinnert an den Ausspruch des ehemaligen Richters  am Obersten Gerichtshof Potter Stewart,  der zur Schwierigkeit der Bestimmung, was Pornographie sei und was nicht gemeint hatte :          „I know it when I see it.“

(mehr …)

„Schuldparadoxon“ ? – hier irrt Gerhard Roth

DSC00132

 

„Solchen Tätern wird von Gerichten meist eine „besondere Schwere der Schuld“ bescheinigt. Aus der Perspektive der Hirnforschung ergibt sich hingegen ein „Schuldparadoxon“: Je verabscheuungswürdiger im Sinne des traditionellen Strafrechts, desto klarer die neurologisch-psychische Bedingtheit des Täters und der Tat.“ Gerhard Roth: Ohne Schuld keine Sühne

Mit der Annahme eines „Schuldparadoxons“ beweist Roth, dass er das von ihm selbst vertretene Konzept – ‚Willensfreiheit gibt es nicht ‚– mitunter aus dem Blick verliert bzw. unbewusst weiterhin von der Intuition eines freien Willens geprägt ist.
Denn es spielt überhaupt keine Rolle, ob „besonders abscheuliche Delikte“ mehr oder ob sie weniger mit angeborenen bzw. früh erworbenen neuralen Schädigungen zusammenhängen.
Mit dem Wegfall der Willensfreiheit kann es weder „mildernde“ noch „schulderschwerende“ Umstände geben, denn wo NICHTS – i.e. Schuld – existiert, kann auch nichts mehr gemindert oder erschwert werden.

Wenn zu einem bestimmten Zeitpunkt t0 niemand in der Lage ist, eine kausal von dieser Situation unabhängige Entscheidung t>t0 zu fällen, (vgl. B. Kanitscheider), dann ist das Konzept der mildernden Umstände obsolet geworden; denn ob das Handeln zu einem überwiegenden Teil auf Umwelteinflüssen oder überwiegend auf genetischen Ursachen beruht, ist unerheblich in Bezug auf die Determiniertheit des Handelns: Der gemeine Ladendieb ist genauso unschuldig wie der brutale Mörder, denn sowohl ersterer als auch letzterer konnten zum Zeitpunkt der Tatausführung nicht anders handeln, als sie gehandelt haben.
Die Determiniertheit der verschiedenen Deliktbegehungen als Ergebnis neuronaler Aktivität, welche auf kausal wirksamen physikalisch-chemischen Gesetzen beruht, folgt somit demselben physikalischen Prinzip und richtet sich in keiner Weise nach der Schwere der kriminellen Tat.

Blogbeitrag unter Willensfreiheit, Schuld und Strafe, Spektrum.de

Wenn es keinen Freien Willen gibt – was bleibt dann von der Moral

 

DSCI0260

 

bzw. der moralischen Empörung?

Angenommen, das Gefühl der Empörung ließe sich auf einer Skala von 1 (niedrig) bis 10 (sehr hoch) bewerten, dann kann man davon ausgehen, dass ein Wissen in der Bevölkerung um das Fehlen eines freien Willens dazu führen könnte, dass die durchschnittlich gemessenen Werte auf der Empörungsskala von 10 auf 7 oder noch tiefer sinken würden. (mehr …)

Moralische Schuld nach Kant

20191126_110906~2

Gerhard Roth:

„Problematischerweise beruhen das geltende Strafrecht und sein Schuldprinzip auf dem Kant’schen Prinzip der Willensfreiheit. Danach hatte der Straftäter trotz aller Bedingtheit durch Persönlichkeit und Umstände die Möglichkeit, sich für das Recht und gegen das Unrecht zu entscheiden; dass er dies nicht tat, begründet seine Schuld.

Psychologen, Hirnforscher und auch viele Strafrechtler halten diese Schuldbegründung für absurd. Wie zahlreiche, auch eigene, Untersuchungen über chronische Gewalttäter zeigen, liegen die Ursachen für deren Tun in genetischen und psychosozialen Defiziten, die der Täter gar nicht steuern konnte. Auch wenn der Täter wie jeder geistig gesunde Mensch für seine Taten verantwortlich ist, ist er doch nicht moralisch schuldig.“

Theeuropean:Gerhard Roth – Die Freiheit des Willens

KRITIK

Geistig gesund oder nicht – spielt mit der Negation eines freien Willens keine Rolle mehr.

Jeder Täter ist unschuldig im Sinne von nicht moralisch schuldig.
Jeder Täter ist in gleicher Weise für seine Tat verantwortlich wie ein geistig gesunder oder geistig unzurechnungsfähiger Mensch für seine Tat verantwortlich ist.
Der Täter hat eine (Straf)-Tat kausal verursacht.
Er war kausal verursachend, wie zB ein durchgegangenes Pferd kausal verursachend für die Verletzung eines von diesem zu Boden gerissenen Menschen sein kann.

Strafrechtliche Schuld bedeutet Vorwerfbarkeit, die Annahme also, dass der Täter auch anders hätte handeln können.

Wenn der Mensch keinen freien Willen hat, gibt es für keinerlei Taten die Möglichkeit der Vorwerfbarkeit, ganz gleich, ob diese von einem geistig gesunden oder geistig kranken Täter begangen wurden.