Gerhard Roth:
„Der strafrechtlichen Schuldbegriff baut auf dem metaphysischen Begriff der Willensfreiheit auf, der ein “rein geistiges” Andershandelnkönnen unter identischen physisch-psychischen Bedingungen vorsieht. Dies steht im Widerspruch zum naturwissenschaftlichen Denken und den psychologischen und neurobiologischen Erkenntnissen zur Entwicklung der Persönlichkeit und Motivstruktur des Menschen.
Es wird vorgeschlagen, den Begriff der Willensfreiheit durch den im Zivilrecht vorherrschenden Begriff der “freien Willensbildung” zu ersetzen. Dieser beinhaltet die Fähigkeit, die Rahmenbedingungen und mögliche Konsequenzen eigenen Handelns hinreichend abzuwägen. Sie wird als das Ergebnis der Normalentwicklung des Gehirns und seiner kognitiven, emotionalen und exekutiven Fähigkeiten verstanden. Aus ihr leitet sich eine Verantwortlichkeit eines Menschen für sein Handeln ab.
G.Roth: Schuld und Verantwortung Die Perspektive der Hirnforschung