Illusion Willensfreiheit

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„Eifersuchtswahn“ – BGH kassiert Freispruch des Landgerichts Saarlouis – ein richtiges Urteil, wenn auch aus den falschen Gründen

Eifersuchtswahn vor dem BGH: Eine richtige Kassation aus den falschen Gründen

Summary by Gemini:

Die Ausgangslage: Das Landgericht Saarlouis sprach einen Angeklagten, der wegen versuchten Totschlags vor Gericht stand, frei. Die Begründung: Aufgrund eines angenommenen Eifersuchtswahns sei die Steuerungsfähigkeit des Täters im Sinne des §20 StGB völlig aufgehoben gewesen.

Die Entscheidung des BGH: Der BGH kassierte den Freispruch und rügte das Landgericht. Die Begründung des BGH war rein juristisch-dogmatischer Natur: Die Feststellung des Eifersuchtswahns sei mangelhaft, da das Landgericht nicht hinreichend geprüft habe, ob die Eifersucht des Angeklagten tatsächlich wahnhaft war oder ob sie auf realen Gegebenheiten beruhte.


Die eigentliche Kritik: Die Illusion der Steuerungsfähigkeit

Die juristische Auseinandersetzung um die korrekte Diagnose eines Wahns lenkt vom eigentlichen Problem ab: der fehlerhaften strafrechtlichen Grundannahme der Steuerungsfähigkeit.

Die Dogmatik des § 20 StGB: Die Justiz geht davon aus, dass der „normale“ Mensch grundsätzlich in der Lage ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln – also unter mehreren Zukünften die gesetzeskonforme Wahl treffen zu können. Nur in extremen Ausnahmefällen, den „Spitzen des Eisbergs“ (wie bei Psychosen oder schwerer Alkoholisierung), wird diese Fähigkeit als aufgehoben betrachtet, was zur Schuldunfähigkeit führt.

Der fundamentale Einwand: Diese Unterscheidung ist unhaltbar. Die angenommene Steuerungsfähigkeit, die einem die Wahl unter verschiedenen möglichen Zukünften gestattet, existiert nicht. Sie ist eine juristische Fiktion.

Wenn „normale“ Bürger als schuldfähig gelten, weil sie angeblich die Fähigkeit besitzen, anders handeln zu können, obwohl diese Fähigkeit aus naturwissenschaftlicher Sicht eine Illusion ist, dann ist die gesamte Grundlage der Schulddogmatik fehlerhaft.

Die Schlussfolgerung: Das Urteil des BGH, den Freispruch aufzuheben, war im Ergebnis richtig, denn die Unterscheidung zwischen dem „wahnsinnigen“ Täter ohne Steuerungsfähigkeit und dem „normalen“ Täter mit Steuerungsfähigkeit ist eine Unterscheidung, die auf zwei Mal Nicht-Existenz basiert.

Der Freispruch hätte nicht aufgrund der fehlenden Steuerungsfähigkeit aufgehoben werden dürfen, sondern weil die Annahme der Existenz von Steuerungsfähigkeit bei allen anderen (also der gesamten juristischen Dogmatik) unzutreffend ist. Der BGH hat das richtige Resultat erzielt, aber er verharrt in der fehlerhaften Dogmatik der Willensfreiheit, anstatt diese fundamental in Frage zu stellen.


Die wesentlichen Punkte in der Zusammenfassung:

  • Der Fall: Landgericht Saarlouis spricht Täter wegen Eifersuchtswahn und damit fehlender Steuerungsfähigkeit (§20 StGB) frei.
  • Die BGH-Kassation: Der BGH hebt den Freispruch wegen mangelnder Prüfung der wahnhaften Natur der Eifersucht auf.
  • Die Kernkritik (Das Wesentliche): Die Diskussion über die korrekte Diagnose eines Wahns (die Begründung des BGH) ist sekundär. Das Hauptproblem ist die juristische Fiktion der Steuerungsfähigkeit in §20 StGB.
  • Das Argument: Da kein Mensch die Fähigkeit besitzt, unter mehreren möglichen Zukünften frei zu wählen (Illusion der Willensfreiheit), ist die Unterscheidung zwischen „schuldfähig“ und „schuldunfähig“ (§20 StGB) grundsätzlich fehlerhaft.
  • Fazit: Der BGH hat korrekt kassiert, hätte dies jedoch nicht wegen des Prüfungsfehlers zum Wahn tun sollen, sondern weil die gesamte strafrechtliche Schuldzuweisung auf einer naturwissenschaftlich unhaltbaren Prämisse beruht.

§ 20 StGB – Die strafrechtliche Definition der Schuld

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§ 20 Strafgesetzbuch:  Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.“

Das deutsche Strafgesetzbuch definiert Schuld also nur indirekt – über die Aufzählung von Schuldausschließungsgründen.

Danach liegt keine Schuld vor bei:

 

1.) einer krankhaften seelischen Störung

2.)  Schwachsinn

3.)  einer anderen schweren seelischen Abartigkeit

 

Das bedeutet im Umkehrschluss:

Jeder, der nicht unter die vorgenannten Diagnosen fällt, soll grundsätzlich in der Lage sein, nach jener Einsicht, (die Tat ist Unrecht), zu handeln, ihm wäre es  somit möglich gewesen, die Tat nicht zu begehen. Wurde die Tat trotz dieser Einsicht begangen, so handelte der Täter schuldhaft. 

Schuld wird im Strafgesetzbuch somit nicht positiv formuliert, sondern sie wird quasi als allgemein vorhanden unterstellt:  Schuld liegt grundsätzlich vor, es sei denn, jemand ist schwachsinnig, seelisch abartig oder krankhaft seelisch gestört.

Das ist die implizite Annahme der Willensfreiheit: Jeder, der über die Einsicht in den Unrechtscharakter einer Tat verfügt, ist demnach auch fähig, sich rechtskonform zu verhalten.  Alle Straftäter, die schuldig gesprochen wurden, begingen folglich die Straftat, obwohl sie hätten anders handeln können. 

Willensfreiheit jedoch ist eine Illusion, deshalb ist es  völlig irrelevant, ob jemand als seelisch krank oder schwachsinnig oder  psychisch gesund eingestuft wird, in keinem Fall konnte jemand anders handeln und das Konzept der “ Schuld“ ist damit hinfällig.

§ 21 StGB zählt  Schuldminderungsgründe auf. Aber etwas, das es nicht gibt, kann auch nicht gemindert werden. 

 

English version:  The Criminal Definition of Guilt

§ 20 German Criminal Code:  Lack of criminal responsibility  due to mental disorders

„A person who, when committing the offence, is incapable of understanding or acting in accordance with the injustice of the offence due to a pathological mental disorder, a profound disturbance of consciousness, or a mental deficiency or any other serious mental abnormality, shall act without guilt.

The German Criminal Code thus defines guilt only indirectly – by enumerating grounds for exclusion from guilt.

According to this, there is no guilt attached:

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Der Schuldbegriff kommt ohne Präzisierung aus

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– meint der Strafrechtler Klaus Günther

K. Günther, Professor für Rechtstheorie, Strafrecht und Strafprozeßrecht, hält es für überflüssig zu definieren, was Schuld sei. Eine solche positive Begriffsbestimmung sei deshalb nicht notwendig, da man in der Strafrechtspraxis auch ohne eine solche auskomme. Es genüge zu wissen, wann Schuld auszuschließen sei, nämlich immer dann, wenn keine Ausnahmetatbestände nach 20, 21 STGB vorliegen. Das erinnert an den Ausspruch des ehemaligen Richters  am Obersten Gerichtshof Potter Stewart,  der zur Schwierigkeit der Bestimmung, was Pornographie sei und was nicht gemeint hatte :          „I know it when I see it.“

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Ohne Schuld – Der U-Bahntreter von Berlin

Der 28-jährige Svetoslav S., der in einem Berliner U-Bahnschacht eine 26-jährige Studentin mit einem Fußtritt die Treppe hinunterstieß, muss für drei Jahre ins Gefängnis. Dem Bulgaren wurde aufgrund einer Intelligenzminderung, einer Gehirnschädigung infolge eines Autounfalls und wegen Drogengebrauchs verminderte Schuldfähigkeit durch einen Gutachter attestiert.  (FAZ, 06.07. 2017)   Gesetzt den Fall, sowohl in der Rechtswissenschaft, als auch an den Gerichten hätte sich das Wissen um das Fehlen eines freien Willens durchgesetzt – wie würde die rechtliche Behandlung dieses Falles aussehen?

Wenn es keine Schuld gibt, dann kann es auch keine Schuldminderungsgründe mehr geben. Wo nichts ist, kann nichts mehr gemindert werden. In der Bewertung des Falles spielte es also keine Rolle, ob Svetoslav S. nur intelligenzgemindert wäre, ob er zusätzlich noch Drogen genommen, und/oder er den Autounfall erlebt hätte.

Würde es einen Unterschied machen, wenn man bei Svetoslav S. überdurchschnittliche Intelligenz und in der Vergangenheit ein drogenfreies Leben nachgewiesen hätte ? – Nicht, wenn der Bezugrahmen zur Straffestsetzung die Feststellung einer individuellen Schuld wäre, denn auch ein hochintelligenter Svetoslav S, der die gleiche Tat begangen hätte,  hätte nicht anders handeln können, als er gehandelt hat. Ob die gleiche Tat durch ein massiv geschädigtes Hirn  oder durch ein Gehirn mit nur geringfügig feststellbaren Schäden verursacht wurde ist ohne Bedeutung; in beiden Fällen liefen die neuronalen Prozesse in  determinierter  (evtl auch  indeterminierter) Weise ab, auf deren Ergebnis der Täter in keinem Fall Einfluss nehmen konnte.

„Schuldparadoxon“ ? – hier irrt Gerhard Roth

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„Solchen Tätern wird von Gerichten meist eine „besondere Schwere der Schuld“ bescheinigt. Aus der Perspektive der Hirnforschung ergibt sich hingegen ein „Schuldparadoxon“: Je verabscheuungswürdiger im Sinne des traditionellen Strafrechts, desto klarer die neurologisch-psychische Bedingtheit des Täters und der Tat.“ Gerhard Roth: Ohne Schuld keine Sühne

Mit der Annahme eines „Schuldparadoxons“ beweist Roth, dass er das von ihm selbst vertretene Konzept – ‚Willensfreiheit gibt es nicht ‚– mitunter aus dem Blick verliert bzw. unbewusst weiterhin von der Intuition eines freien Willens geprägt ist.
Denn es spielt überhaupt keine Rolle, ob „besonders abscheuliche Delikte“ mehr oder ob sie weniger mit angeborenen bzw. früh erworbenen neuralen Schädigungen zusammenhängen.
Mit dem Wegfall der Willensfreiheit kann es weder „mildernde“ noch „schulderschwerende“ Umstände geben, denn wo NICHTS – i.e. Schuld – existiert, kann auch nichts mehr gemindert oder erschwert werden.

Wenn zu einem bestimmten Zeitpunkt t0 niemand in der Lage ist, eine kausal von dieser Situation unabhängige Entscheidung t>t0 zu fällen, (vgl. B. Kanitscheider), dann ist das Konzept der mildernden Umstände obsolet geworden; denn ob das Handeln zu einem überwiegenden Teil auf Umwelteinflüssen oder überwiegend auf genetischen Ursachen beruht, ist unerheblich in Bezug auf die Determiniertheit des Handelns: Der gemeine Ladendieb ist genauso unschuldig wie der brutale Mörder, denn sowohl ersterer als auch letzterer konnten zum Zeitpunkt der Tatausführung nicht anders handeln, als sie gehandelt haben.
Die Determiniertheit der verschiedenen Deliktbegehungen als Ergebnis neuronaler Aktivität, welche auf kausal wirksamen physikalisch-chemischen Gesetzen beruht, folgt somit demselben physikalischen Prinzip und richtet sich in keiner Weise nach der Schwere der kriminellen Tat.

Blogbeitrag unter Willensfreiheit, Schuld und Strafe, Spektrum.de

Der strafrechtliche Schuldbegriff

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Gerhard Roth: 

Der strafrechtlichen Schuldbegriff baut auf dem metaphysischen Begriff der Willensfreiheit auf, der ein “rein geistiges” Andershandelnkönnen unter identischen physisch-psychischen Bedingungen vorsiehtDies steht im Widerspruch zum naturwissenschaftlichen Denken und den psychologischen und neurobiologischen Erkenntnissen zur Entwicklung der Persönlichkeit und Motivstruktur des Menschen.

Es wird vorgeschlagen, den Begriff der Willensfreiheit durch den im Zivilrecht vorherrschenden Begriff der “freien Willensbildung” zu ersetzen. Dieser beinhaltet die Fähigkeit, die Rahmenbedingungen und mögliche Konsequenzen eigenen Handelns hinreichend abzuwägen. Sie wird als das Ergebnis der Normalentwicklung des Gehirns und seiner kognitiven, emotionalen und exekutiven Fähigkeiten verstanden. Aus ihr leitet sich eine Verantwortlichkeit eines Menschen für sein Handeln ab.

G.Roth: Schuld und Verantwortung Die Perspektive der Hirnforschung