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„Eifersuchtswahn“ – BGH kassiert Freispruch des Landgerichts Saarlouis – ein richtiges Urteil, wenn auch aus den falschen Gründen

Eifersuchtswahn vor dem BGH: Eine richtige Kassation aus den falschen Gründen
Summary by Gemini:
„Die Ausgangslage: Das Landgericht Saarlouis sprach einen Angeklagten, der wegen versuchten Totschlags vor Gericht stand, frei. Die Begründung: Aufgrund eines angenommenen Eifersuchtswahns sei die Steuerungsfähigkeit des Täters im Sinne des §20 StGB völlig aufgehoben gewesen.
Die Entscheidung des BGH: Der BGH kassierte den Freispruch und rügte das Landgericht. Die Begründung des BGH war rein juristisch-dogmatischer Natur: Die Feststellung des Eifersuchtswahns sei mangelhaft, da das Landgericht nicht hinreichend geprüft habe, ob die Eifersucht des Angeklagten tatsächlich wahnhaft war oder ob sie auf realen Gegebenheiten beruhte.
Die eigentliche Kritik: Die Illusion der Steuerungsfähigkeit
Die juristische Auseinandersetzung um die korrekte Diagnose eines Wahns lenkt vom eigentlichen Problem ab: der fehlerhaften strafrechtlichen Grundannahme der Steuerungsfähigkeit.
Die Dogmatik des § 20 StGB: Die Justiz geht davon aus, dass der „normale“ Mensch grundsätzlich in der Lage ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln – also unter mehreren Zukünften die gesetzeskonforme Wahl treffen zu können. Nur in extremen Ausnahmefällen, den „Spitzen des Eisbergs“ (wie bei Psychosen oder schwerer Alkoholisierung), wird diese Fähigkeit als aufgehoben betrachtet, was zur Schuldunfähigkeit führt.
Der fundamentale Einwand: Diese Unterscheidung ist unhaltbar. Die angenommene Steuerungsfähigkeit, die einem die Wahl unter verschiedenen möglichen Zukünften gestattet, existiert nicht. Sie ist eine juristische Fiktion.
Wenn „normale“ Bürger als schuldfähig gelten, weil sie angeblich die Fähigkeit besitzen, anders handeln zu können, obwohl diese Fähigkeit aus naturwissenschaftlicher Sicht eine Illusion ist, dann ist die gesamte Grundlage der Schulddogmatik fehlerhaft.
Die Schlussfolgerung: Das Urteil des BGH, den Freispruch aufzuheben, war im Ergebnis richtig, denn die Unterscheidung zwischen dem „wahnsinnigen“ Täter ohne Steuerungsfähigkeit und dem „normalen“ Täter mit Steuerungsfähigkeit ist eine Unterscheidung, die auf zwei Mal Nicht-Existenz basiert.
Der Freispruch hätte nicht aufgrund der fehlenden Steuerungsfähigkeit aufgehoben werden dürfen, sondern weil die Annahme der Existenz von Steuerungsfähigkeit bei allen anderen (also der gesamten juristischen Dogmatik) unzutreffend ist. Der BGH hat das richtige Resultat erzielt, aber er verharrt in der fehlerhaften Dogmatik der Willensfreiheit, anstatt diese fundamental in Frage zu stellen.
Die wesentlichen Punkte in der Zusammenfassung:
- Der Fall: Landgericht Saarlouis spricht Täter wegen Eifersuchtswahn und damit fehlender Steuerungsfähigkeit (§20 StGB) frei.
- Die BGH-Kassation: Der BGH hebt den Freispruch wegen mangelnder Prüfung der wahnhaften Natur der Eifersucht auf.
- Die Kernkritik (Das Wesentliche): Die Diskussion über die korrekte Diagnose eines Wahns (die Begründung des BGH) ist sekundär. Das Hauptproblem ist die juristische Fiktion der Steuerungsfähigkeit in §20 StGB.
- Das Argument: Da kein Mensch die Fähigkeit besitzt, unter mehreren möglichen Zukünften frei zu wählen (Illusion der Willensfreiheit), ist die Unterscheidung zwischen „schuldfähig“ und „schuldunfähig“ (§20 StGB) grundsätzlich fehlerhaft.
- Fazit: Der BGH hat korrekt kassiert, hätte dies jedoch nicht wegen des Prüfungsfehlers zum Wahn tun sollen, sondern weil die gesamte strafrechtliche Schuldzuweisung auf einer naturwissenschaftlich unhaltbaren Prämisse beruht.