
§ 20 Strafgesetzbuch: Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen
„Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.“
Das deutsche Strafgesetzbuch definiert Schuld also nur indirekt – über die Aufzählung von Schuldausschließungsgründen.
Danach liegt keine Schuld vor bei:
1.) einer krankhaften seelischen Störung
2.) Schwachsinn
3.) einer anderen schweren seelischen Abartigkeit
Das bedeutet im Umkehrschluss:
Jeder, der nicht unter die vorgenannten Diagnosen fällt, soll grundsätzlich in der Lage sein, nach jener Einsicht, (die Tat ist Unrecht), zu handeln, ihm wäre es somit möglich gewesen, die Tat nicht zu begehen. Wurde die Tat trotz dieser Einsicht begangen, so handelte der Täter schuldhaft.
Schuld wird im Strafgesetzbuch somit nicht positiv formuliert, sondern sie wird quasi als allgemein vorhanden unterstellt: Schuld liegt grundsätzlich vor, es sei denn, jemand ist schwachsinnig, seelisch abartig oder krankhaft seelisch gestört.
Das ist die implizite Annahme der Willensfreiheit: Jeder, der über die Einsicht in den Unrechtscharakter einer Tat verfügt, ist demnach auch fähig, sich rechtskonform zu verhalten. Alle Straftäter, die schuldig gesprochen wurden, begingen folglich die Straftat, obwohl sie hätten anders handeln können.
Willensfreiheit jedoch ist eine Illusion, deshalb ist es völlig irrelevant, ob jemand als seelisch krank oder schwachsinnig oder psychisch gesund eingestuft wird, in keinem Fall konnte jemand anders handeln und das Konzept der “ Schuld“ ist damit hinfällig.
§ 21 StGB zählt Schuldminderungsgründe auf. Aber etwas, das es nicht gibt, kann auch nicht gemindert werden.
English version: The Criminal Definition of Guilt
§ 20 German Criminal Code: Lack of criminal responsibility due to mental disorders
„A person who, when committing the offence, is incapable of understanding or acting in accordance with the injustice of the offence due to a pathological mental disorder, a profound disturbance of consciousness, or a mental deficiency or any other serious mental abnormality, shall act without guilt.
The German Criminal Code thus defines guilt only indirectly – by enumerating grounds for exclusion from guilt.
According to this, there is no guilt attached:
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